ASVG
Gliederung
DRITTER TEIL. Unfallversicherung.
ABSCHNITT III. Leistungen.
1. UNTERABSCHNITT. Leistungen im Falle einer körperlichen Schädigung des Versicherten.
§ 202 Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und andere Hilfsmittel.
(1) Der Versehrte hat Anspruch auf Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln, die erforderlich sind, um den Erfolg der Heilbehandlung zu sichern oder die Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit zu erleichtern. Alle diese Hilfsmittel müssen den persönlichen und beruflichen Verhältnissen des Versehrten angepaßt sein.
(2) Wenn bei einem Arbeitsunfall ein Körperersatzstück, ein orthopädischer Behelf oder ein anderes Hilfsmittel schadhaft oder unbrauchbar wird oder verlorengeht, hat der Träger der Unfallversicherung die Kosten für die Beseitigung des eingetretenen Schadens zu übernehmen.
(3) Schadhaft oder unbrauchbar gewordene oder verlorengegangene Hilfsmittel sind auf Kosten des Trägers der Unfallversicherung wieder herzustellen oder zu erneuern. Vor Ablauf einer festgesetzten Gebrauchsdauer besteht der Anspruch auf Ersatz oder Erneuerung nur, wenn der Versehrte glaubhaft macht, daß ihn an der Beschädigung, Unbrauchbarkeit oder dem Verlust des Hilfsmittels kein Verschulden trifft.
(4) Hat der Versehrte die Hilfsmittel selbst beschafft oder instandsetzen lassen, so gebührt ihm, wenn die Beschaffung oder Instandsetzung erforderlich und zweckmäßig war, der Ersatz in dem Betrage, den der Träger der Unfallversicherung hätte aufwenden müssen.
§ 202 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 202 Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und andere Hilfsmittel.
…§ 202. (1) Der Versehrte hat Anspruch auf Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln, die erforderlich sind, um den Erfolg der Heilbehandlung zu sichern oder…
§ 522 Anwendung des Leistungsrechtes.
…§§ 126 bis 131 ; 3. im Bereich der Unfallversicherung die Bestimmungen der §§ 180, 183, 184, 189 bis 191, 193 bis 202, 207 Abs. 2, 211, 215 Abs. 2, 215a, 218 Abs. 1 zweiter Satz, 252; 4. im Bereich der Pensionsversicherung die Bestimmungen der…
§ 302 Medizinische Maßnahmen
…orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln einschließlich der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel in sinngemäßer Anwendung des § 202 ; 3. die Gewährung ärztlicher Hilfe sowie die Versorgung mit Heilmitteln und Heilbehelfen, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß an eine oder im Zusammenhang mit einer…
§ 173 Leistungen.
…196 ); c) berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation ( §§ 198 bis 201 ); d) Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln ( § 202 ); e) Versehrtenrente ( §§ 203 bis 205a, 207 bis 210 ); f) Übergangsrente und Übergangsbetrag ( § 211 ); g) Versehrtengeld ( § 212 ); h) Witwen…
§ 160 GSVG · GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 160 Medizinische Maßnahmen
…orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln einschließlich der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel in sinngemäßer Anwendung des § 202 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ; 3. die Gewährung ärztlicher Hilfe sowie die Versorgung mit Heilmitteln und Heilbehelfen, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß an eine oder im…
§ 30 HEG · HEG · Heeresentschädigungsgesetz
§ 30
… Juni 2016 bleibt auch ab 1. Juli 2016 der Anspruch auf orthopädische Versorgung (§ 15 HVG) in Form von Hilfsmittelversorgung (§ 202 ASVG) für alle Gesundheitsstörungen gewahrt. Die Leistungen sind ebenso wie die Hilfsmittelversorgung für die anerkannten Dienstbeschädigungen von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu erbringen. Die Leistungspflicht entfällt bei…
§ 152 BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 152 Medizinische Maßnahmen
…orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln einschließlich der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel in sinngemäßer Anwendung des § 202 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ; 3. die Gewährung ärztlicher Hilfe sowie die Versorgung mit Heilmitteln und Heilbehelfen, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß an eine oder im…
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