BSVG
Gliederung
ZWEITER TEIL Leistungen
Abschnitt IV Leistungen der Unfallversicherung
3. Unterabschnitt Leistungen im Falle einer körperlichen Schädigung der Versicherten
§ 149c Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und andere Hilfsmittel
(1) Der Versehrte hat Anspruch auf Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln, die erforderlich sind, um den Erfolg der Heilbehandlung zu sichern oder die Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit zu erleichtern. Alle diese Hilfsmittel müssen den persönlichen und beruflichen Verhältnissen des Versehrten angepaßt sein.
(2) Wenn bei einem Arbeitsunfall ein Körperersatzstück, ein orthopädischer Behelf oder ein anderes Hilfsmittel schadhaft oder unbrauchbar wird oder verloren geht, hat der Versicherungsträger die Kosten für die Beseitigung des eingetretenen Schadens zu übernehmen.
(3) Schadhaft oder unbrauchbar gewordene oder verlorengegangene Hilfsmittel sind auf Kosten des Versicherungsträgers wieder herzustellen oder zu erneuern. Vor Ablauf einer festgesetzten Gebrauchsdauer besteht der Anspruch auf Ersatz oder Erneuerung nur, wenn der Versehrte glaubhaft macht, daß ihn an der Beschädigung, Unbrauchbarkeit oder dem Verlust des Hilfsmittels kein Verschulden trifft.
(4) Hat der Versehrte die Hilfsmittel selbst beschafft oder instand setzen lassen, so gebührt ihm, wenn die Beschaffung oder Instandsetzung erforderlich und zweckmäßig war, der Ersatz in dem Betrag, den der Versicherungsträger hätte aufwenden müssen.
§ 149c BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 149c Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und andere Hilfsmittel
…§ 149c. (1) Der Versehrte hat Anspruch auf Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln, die erforderlich sind, um den Erfolg der Heilbehandlung zu sichern oder…
§ 148a Leistungen
…148v ); d) berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation ( §§ 148y bis 149b ); e) Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln ( § 149c ); f) Versehrtengeld ( § 149g ); g) Betriebsrente ( §§ 149d bis 149f und 149i bis 149l ); h) Übergangsrente ( § 149h ); i) Integritätsabgeltung ( §…
Rückverweise