JudikaturJustizRS0131106

RS0131106 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. April 2021

Da die Versorgung mit Hilfsmitteln iSd § 202 Abs 1 ASVG Teil der Unfallheilbehandlung ist, ist ein Hilfsmittel daher nur dann erforderlich im Sinn dieser Bestimmung, wenn es geeignet ist (§ 189 Abs 1 ASVG), den vom Gesetzgeber angestrebten Zweck (hier: die Erleichterung der Folgen des Arbeitsunfalls) zu erreichen. Dabei bildet in der Unfallversicherung die höchstmögliche Versorgungsqualität den Maßstab insbesondere auch bei individuell anzupassenden Hilfsmitteln. Allerdings muss ein Hilfsmittel den persönlichen und berufliche Verhältnissen des Versehrten angepasst sein, sodass insofern keine „Überversorgung“ stattfinden darf.

Entscheidungen
5