JudikaturJustizRS0131032

RS0131032 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. August 2016

Auf den strafrechtlichen Erlag ist § 1425 ABGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Erleger nicht der Schuldner, sondern die Strafbehörde auftritt. Allgemein wird es im gegebenen Zusammenhang als Hinterlegungsgrund nach § 1425 ABGB angesehen, wenn mehrere Personen (Herausgabeprätendenten) Ausfolgungsansprüche erheben, die in schlüssiger Weise miteinander konkurrieren, oder wenn die Berechtigung eines einzelnen „Eigentumsansprechers“ (Herausgabeprätendenten) nach den Umständen zweifelhaft ist, etwa weil sie von einem Dritten schlüssig bestritten wird.