RS0130985 – OGH Rechtssatz
RS0130985 – OGH Rechtssatz
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Der vom Tatbestand des § 303 StGB verlangte Erfolg besteht ‑ ungeachtet der weiten Formulierung ‑ bloß in der Schädigung des (Grund‑)Rechts auf persönliche Freiheit oder des Hausrechts. Liegt einem Beamten gesetzwidrige Entziehung der persönlichen Freiheit zur Last, wird der davon Betroffene nur – im Sinn des § 303 StGB beachtlich – an seinem Recht auf persönliche Freiheit geschädigt, wenn er einen von der Rechtsordnung in der konkreten Situation anerkannten Anspruch, auf freiem Fuß zu bleiben (oder enthaftet zu werden), hat. Tatbildlicher Erfolg ist mit anderen Worten bloß bei Nichtvorliegen der materiellen Haftvoraussetzungen zur Tatzeit gegeben.