JudikaturJustizRS0130971

RS0130971 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. September 2020

Einer Arbeiterkammer kommt bei Produkttests aufgrund des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung für ihre Veröffentlichungen, ihre Untersuchungsmethoden und die vorgenommenen Wertungen ein erheblicher Spielraum zu, den sie benötigt, um ihrer Aufgabe, in Angelegenheiten des Konsumentenschutzes Maßnahmen zu treffen (§ 4 Abs 2 Z 5 ArbeiterkammerG 1992), gerecht werden zu können.

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