JudikaturJustizRS0130968

RS0130968 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. August 2016

Erst nach Abschluss des einseitigen Vorprüfungsverfahrens (hier) durch die (mit der Entscheidung des Rekursgerichts aufgetragene) Zustellung des Beitrittsschriftsatzes an die Parteien kann durch einen – eben erst zu stellenden – Antrag auf Zurückweisung nach § 18 Abs 2 ZPO durch eine der Parteien samt allenfalls noch in der mündlichen Verhandlung dazu folgenden Erörterungen und Vorbringen ein zweiseitig zu führender Zwischenstreit folgen. Solange die Hauptparteien am Verfahren über den Beitritt nicht beteiligt sind, kann eine Entscheidung des Gerichts ihnen gegenüber nicht bindend sein.