RS0130957 – OGH Rechtssatz
RS0130957 – OGH Rechtssatz
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Nach § 5 Abs 4a KBGG liegt ein – die Voraussetzung für die Bezugsverlängerung bildendes – unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis nur in den vier im Gesetz aufgezählten Fallkonstellationen (Tod; stationärer Aufenthalt; festgestellte häusliche Gewalt; behördliche Anhaltung) vor. Eine länger dauernde Krankheit des betreuenden Elternteils ohne Aufenthalt in einer Heil‑ oder Pflegeanstalt rechtfertigt noch keine Bezugsverlängerung.