JudikaturJustizRS0130940

RS0130940 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. September 2016

Die Bestimmungen über die nachträgliche Strafmilderung waren ursprünglich in § 410 StPO enthalten und solcherart von der Verweisungsnorm des § 195 Abs 1 FinStrG umfasst. Mit dem StRÄG 1996 wurden die materiell‑rechtlichen Elemente des § 410 StPO aF aus systematischen Gründen in den mit dieser Novellierung neu geschaffenen § 31a StGB übernommen. Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Strafmilderung sollten dadurch keine Veränderung erfahren.  Solcherart ist das Finanzstrafgesetz durch das StRÄG 1996 – zufolge Wegfalls der bisherigen Regelung und mangels ausdrücklicher Anordnung der Anwendung der geltenden Bestimmung – in Bezug auf die Möglichkeit der nachträglichen Strafmilderung nachträglich lückenhaft geworden. Diese Gesetzeslücke ist durch analoge Anwendung des § 31a StGB auch in gerichtlichen Finanzstrafverfahren zu schließen.