JudikaturJustizRS0130918

RS0130918 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. September 2020

Auch bei Zugrundelegung der vom Verfassungsgerichtshof vorgenommenen Auslegung ist aber die Festlegung der hauptsächlichen Betreuung durch einen Elternteil, sei diese auch bloß nomineller Natur zur Schaffung eines Anknüpfungspunkts für verschiedene Rechtsnormen, jedenfalls erforderlich.

Entscheidungen
8