JudikaturJustizRS0130824

RS0130824 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. August 2018

Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage kann auch dann verneint werden, wenn ein identischer Sachverhalt von den Zweitgerichten unterschiedlich gelöst wurde. Wenngleich in solchen Fällen zwar nur eine der Entscheidungen richtig sein kann, können die jeweiligen Umstände des Einzelfalls einer gegenteiligen Entscheidung in vertretbarer Weise als Stütze dienen, ohne dass jeweils die Grenzen des angesprochenen Beurteilungsspielraums überschritten werden.

Entscheidungen
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