JudikaturJustizRS0130811

RS0130811 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Oktober 2023

Ist im außerstreitigen Unterhaltsverfahren ausschließlich ein Unterhaltsrückstand gegenständlich, dann ist bei der Kostenentscheidung als Bemessungsgrundlage der Durchschnittsjahresbetrag des Unterhaltsrückstands zugrundezulegen.

Entscheidungen
2