Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 2.582,06 EUR (darin enthalten 430,34 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Zugunsten der Kläger wurde zu TZ 2307/89 das Vorkaufsrecht ob der Liegenschaft EZ ***** GB ***** im Grundbuch eingetragen. Mit dem als „Schenkungsvertrag“ bezeichneten Vertrag vom 9. 11. 2012 übereignete die 1929 geborene Alleineigentümerin, vertreten durch ihren Sachwalter, die…
Rechtliche Beurteilung Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien ist entgegen dem nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts zur Klarstellung der Rechtslage zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt. 1. Das Vorkaufsrecht kann gemäß § 1073 ABGB durch Eintragung in das Grundbuch verdinglicht…