RS0130711 – OGH Rechtssatz
RS0130711 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Zwar ist eine Beweissicherung auch im Rahmen eines Prozesses möglich. Hauptanwendungsfall der §§ 384 ff ZPO ist aber das selbstständige Beweissicherungsverfahren, das vor Einleitung eines allfälligen Hauptverfahrens durchgeführt wird. Da die Ergebnisse des Beweissicherungsverfahrens mithelfen, zivilrechtliche Positionen vorab zu klären, trägt die Beweissicherung auch prozessvermeidende Komponenten in sich. Aus den Angaben des Antragstellers muss sich lediglich ein zivilrechtlicher Anspruch ableiten lassen, zu dessen Durchsetzung, Abwehr oder Sicherung eine Beweissicherung nötig ist.