RS0130612 – OGH Rechtssatz
RS0130612 – OGH Rechtssatz
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Nach § 261 Abs 1 iVm § 261 Abs 3 ZPO (idF BGBl I 2015/94) steht es dem Richter nunmehr weitgehend frei, die Entscheidung über eine Prozesseinrede in einem gesonderten Beschluss auszufertigen und somit eine unmittelbare, selbständige Anfechtung des Beschlusses zu ermöglichen. Dies gilt unabhängig davon, ob über die Prozesseinrede abgesondert, gemeinsam mit der Hauptsache oder gar nicht verhandelt wurde.