RS0130547 – OGH Rechtssatz
RS0130547 – OGH Rechtssatz
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Der Begriff „Heilbehandlung“ umfasst nicht nur unmittelbar therapeutische, sondern auch diagnostische und physikalische Maßnahmen, wie etwa eine Blutabnahme. Die Wortfolge „nicht gegen den Willen“ in § 36 UbG bedeutet, dass eine ausdrückliche oder schlüssige Zustimmung des einsichts‑ oder urteilsfähigen Kranken zur Heilbehandlung vorliegen muss.
Sind weder psychiatrische Behandlungen noch Behandlungen der psychiatrischen Anlasskrankheit vom Unterbringungsgericht im Verfahren nach §§ 35 ff UbG zu überprüfen, dann ist die nachträgliche Prüfung der Zulässigkeit der Heilbehandlung auf die Frage der Zustimmung zur gewählten Behandlung beschränkt. Die Prüfung und Feststellung der fehlenden Zustimmung zu einem innerhalb dieser Behandlung gesetzten einzelnen Behandlungsschritt ist hingegen nicht zulässig.