JudikaturJustizRS0130300

RS0130300 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 2018

Von einem Übergang der gesetzlichen Zuständigkeit im Sinn des § 6 erster Satz AVOG 2010 sind auch solche Abgaben umfasst, für die der Abgabenanspruch noch während der Zuständigkeit einer anderen Abgabenbehörde entstanden ist, und zwar selbst dann, wenn sie bereits rechtskräftig bescheidmäßig festgesetzt worden sind.     Da die abgabenbehördliche Kompetenz grundsätzlich die finanzstrafbehördliche nach sich zieht (§ 58 Abs 1 FinStrG), hindert im Regelungsbereich des § 58 Abs 1 lit f FinStrG ein Wohnsitzwechsel des Abgabepflichtigen nur dann die Zusammenrechung der strafbestimmenden Wertbeträge (§ 53 Abs 1 erster Satz FinStrG), wenn vor diesem Wechsel von der damals zuständig gewesenen Abgabenbehörde ein Finanzstrafverfahren eingeleitet worden ist (§ 58 Abs 1 lit f letzter Satzteil FinStrG).

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