JudikaturJustizRS0130287

RS0130287 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. September 2016

Erste Anhaltspunkte für die Festlegung der Höhe der Entschädigung bei einer Beendigungsdiskriminierung bieten die im Gesetz für die Fälle einer Einstellungs- oder Beförderungsdiskriminierung und einer Belästigung vorgesehenen Beträge. Im Fall einer Beendigungsdiskriminierung ist eine Beeinträchtigung jedoch schon deshalb typischerweise massiver, weil sie mit dem Verlust der Stelle einhergeht, die der diskriminierte Arbeitnehmer bereits innehat. Darüber hinaus kommt einer mit der Schwangerschaft einer Dienstnehmerin begründeten Diskriminierung besonderes Gewicht zu. Der Entschädigung hat nach dem expliziten gesetzlichen Auftrag des § 12 Abs 14 GlBG auch präventive Funktion zuzukommen.

Entscheidungen
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