RS0130274 – OGH Rechtssatz
RS0130274 – OGH Rechtssatz
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Nur eine Zuwiderhandlung eines oder mehrerer Antragsgegner und demnach nur eine Gebührenpflicht ist anzunehmen, wenn ein sachlich und rechtlich als Einheit zu wertender Kartellrechtsverstoß verfolgt wird (wie zB ein Kartell oder die Durchführung nur eines anmeldebedürftigen Zusammenschlusses). Dem Umstand, dass ein Verfahren gegen mehrere Antragsgegner geführt wird, ist nicht durch mehrfache Festsetzung der Rahmengebühr, sondern durch die Bemessung der Rahmengebühr innerhalb der jeweils vorgegebenen Obergrenze und die Auferlegung solidarischer Haftung Rechnung zu tragen. Bei Zuwiderhandlungen, zwischen denen kein innerer Zusammenhang in diesem Sinn besteht, ist der Gebührentatbestand mehrfach anzuwenden.