§ 53 Haftung mehrerer Personen
In Kraft seit 01. Januar 2006
Up-to-date
KartG 2005
Gliederung
IV. Hauptstück Gebühren
§ 53 Haftung mehrerer Personen
Rückverweise
Mehrere Personen, die zur Entrichtung desselben Gebührenbetrags verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand.
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