RS0130190 – OGH Rechtssatz
RS0130190 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Dass ein neuer Kfz-Motor bei üblicher Beanspruchung mehr als 23 Monate funktionsfähig ist, wird im Verkehr erwartet, sofern kein Hinweis auf die Notwendigkeit bestimmter Kontroll- oder Wartungsmaßnahmen erfolgt. Erleidet ein solcher Motor nach 23 Monaten einen Totalschaden, weil das Eindringen von Öl durch einen undicht gewordenen Dichtungsring und ein "Weiterfressen" zur Beschädigung anderer Motorteile geführt hat, fehlt es dem Motor an einer gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaft im Sinne des § 922 Abs 1 Satz 2 ABGB, war doch der Mangel latent schon bei der Übergabe vorhanden (Anlagemangel).