Spruch Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden ersatzlos aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens über den Antrag des Nachlassverwalters vom 25. Juli 2014 auf Ausfolgung des in Österreich gelegenen beweglichen Vermögens unter Abstandnahme vom …
Text Begründung: Die Erblasserin, die ***** Staatsbürgerin war, ist am 23. April 2007 in *****, verstorben. Das über Antrag des in Australien zum Nachlassverwalter Bestellten vom 17. Oktober 2012 eingeleitete Verlassenschaftsverfahren betreffend ihren Liegenschafts-besitz in Österreich ist zu 2 A 535/12m…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs ist zulässig , weil die vom Rekursgericht geäußerten Rechtsansichten nicht aufrecht zu erhalten sind, und deshalb auch berechtigt . 1. Die innerstaatlichen Regelungen über die internationale Zuständigkeit in Verlassenschaftssachen finden sich in den §§ 106, 107 JN. Darin wird ent…