JudikaturJustizRS0130041

RS0130041 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. November 2018

Auch die Mitmietrechte unterliegen der Sonderrechtsnachfolge iSd § 14 Abs 2 und 3 MRG. Das Mitmietrecht wächst nicht dem verbliebenen Mitmieter zu; dieser hat mangels dringenden Wohnbedürfnisses - er ist schon Wohnungs(mit)mieter - auch kein Eintrittsrecht.