JudikaturJustizRS0130021

RS0130021 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Dezember 2016

Missbrauch der Amtsgewalt durch Verletzung von Befangenheitsvorschriften (hier: § 7 Abs 1 Z 3 AVG) wird ‑ soweit nicht bei Tribunalen tätige Organwalter betroffen sind ‑ bei einem allein darauf bezogenen (Schädigungs‑)Vorsatz nicht verwirklicht. Will der Beamte nicht ohnehin ‑ was primär in Betracht kommt ‑ einen sonstigen (materiellen) Anspruch des Staates oder ein subjektives (Verfahrens‑)Recht des betroffenen Verfahrensbeteiligten beeinträchtigen, muss er die Vereitelung des von den Befangenheitsvorschriften verfolgten (Anmerkung: in der Entscheidung näher dargestellten) Schutzzwecks in seinen Vorsatz aufnehmen.

Entscheidungen
3