RS0130016 – OGH Rechtssatz
RS0130016 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Ein die Masse betreffendes Schiedsverfahren wird durch die Insolvenzeröffnung unterbrochen. Maßgeblich ist nicht die Schiedshängigkeit, sondern der erste schiedsverfahrensrechtliche Schritt zur Anspruchsverfolgung. Liegt dieser in der Aufforderung des Schiedsklägers an den Schiedsbeklagten, einen Schiedsrichter zu benennen, unterbricht die nachfolgende Insolvenzeröffnung das Verfahren zur Bestellung des Schiedsrichters.