JudikaturJustizRS0130015

RS0130015 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Oktober 2022

Eine unzulässige Beschwerde ist nicht vom Disziplinarrat selbst zurückzuweisen, sondern dem Obersten Gerichtshof zur zuständigen Entscheidung vorzulegen.

Entscheidungen
9