B545/89—VfGH Rechtssatz
28. Juni 1990
Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe vorliegen. Da ein zeitweiliges Berufsverbot auch erst dann wirksam wird, wenn der Einstellungsbescheid durch Bestellung eines mittlerweiligen Stellvertreters im Sinne des §56 DSt in Vollzug gesetzt ist, hat ein Rechtsanwalt, gegen den die Sanktion ausgesprochen wurde, im Regelfall hinreichend Zeit, sich darauf einzustellen und die nötigen Vorkehrungen zur…