JudikaturJustizRS0129917

RS0129917 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 2014

Tritt die Staatsanwaltschaft nach § 38 Abs 2 SMG neuerlich von der Verfolgung einer Straftat nach dem SMG oder wegen einer im Zusammenhang mit der Gewöhnung des Beschuldigten an Suchtmittel begangenen Straftat zurück oder wird ein solches Strafverfahren neuerlich eingestellt, weil das wegen der weiteren Straftat geführte Strafverfahren auf andere Weise als durch Schuldspruch beendet wurde, so läuft die Probezeit im ursprünglich eingestellten Verfahren weiter. Die neuerliche Einstellung kann daher nur noch für die restliche Probezeit verfügt werden. Ist sie mittlerweile abgelaufen, so ist das Verfahren sofort endgültig nach § 38 Abs 3 SMG einzustellen.