RS0129915 – OGH Rechtssatz
RS0129915 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Unter „Aufsuchen der räumlichen Nähe“ ist jede vom Willen des Täters getragene, unmittelbare physische und für das Opfer wahrnehmbare Kontaktaufnahme zu verstehen. Ob sich der Täter an der Tatörtlichkeit rechtens oder gesetzwidrig aufhält, ist für die Verwirklichung des Tatbestands nicht maßgeblich.