RS0129907 – OGH Rechtssatz
RS0129907 – OGH Rechtssatz
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In Verbandsverantwortlichkeitssachen, denen gerichtlich strafbare Finanzvergehen zu Grunde liegen, ist eine gänzlich bedingte Nachsicht der Geldbuße nicht möglich, weil § 6 VbVG eine solche nur für nach Tagessätzen bemessene Geldbußen vorsieht. Die Grenzen der Zulässigkeit teilweiser bedingter Nachsicht sind nach § 7 VbVG zu beurteilen. Mit Blick auf diese Norm kommt die subsidiäre Anwendung (§ 28a Abs 1 zweiter Satz FinStrG) des § 26 Abs 1 FinStrG insoweit nicht in Betracht.