JudikaturJustizRS0129885

RS0129885 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. November 2014

Zieht man die Wertungen des historischen Gesetzgebers heran, widerspricht eine analoge Anwendung der Bestimmungen des MedienG, die die Freiheit der Medien einschränken, dem Gesetzeszweck, wonach die volle Freiheit der Medien zur Sicherung der Meinungsäußerungsfreiheit gewährleistet wird. Die Verpflichtung des § 46 MedienG kann daher nicht für eine Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Widerrufs herangezogen werden. § 4 Abs 5 ORF‑G, der eine nähere Ausgestaltung des Objektivitätsgebotes des ORF regelt, enthält inhaltliche Vorgaben für die Gestaltung der Programmsendungen durch den ORF insoweit, als dem ORF eine objektive, sachlich ausgewogene Berichterstattung auferlegt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundeskommunikationssenates kommt es zur Wahrung des Objektivitätsgebotes darauf an, dass beim Durchschnittsbetrachter kein einseitiger verzerrter Eindruck im Rahmen der Berichterstattung erweckt wird. Das Objektivitätsgebot verpflichtet den ORF dazu, die Pro‑ und Kontrastandpunkte voll zur Geltung kommen zu lassen. Der ORF ist daher zur Veröffentlichung eines Widerrufs, zu dem eine im Mittagsjournal in Radio Niederösterreich interviewte Person verurteilt wurde, verpflichtet. Es würde dem dem ORF gesetzlich auferlegten Objektivitätsgebot widersprechen, könnten weder der Verletzer noch der Verletzte durchsetzen, dass der die Ehre oder den guten Ruf des Verletzten wiederherstellende Widerruf des Verletzers vom ORF auch tatsächlich in äquivalenter Weise gesendet wird.