JudikaturJustizRS0129871

RS0129871 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. November 2014

Das Bankgeheimnis kann der Klagsführung des klagenden Kreditinstituts gegen ihre vormaligen Aktionäre und Organwalter aus Schadenersatz nicht entgegenstehen. Die Durchbrechung des Bankgeheimnisses geht aber nicht soweit, dass das klagende Kreditinstitut alle prozessrelevanten Umstände, die an sich dem Bankgeheimnis unterliegen, der Öffentlichkeit offenbaren dürfte. Schon um der Klägerin die Verfolgung ihrer Ansprüche und gleichzeitig die Einhaltung des Bankgeheimnisses zu ermöglichen, ist es notwendig, die Öffentlichkeit von den Verhandlungen (teilweise) auszuschließen. Der unbedingte Ausschluss der Öffentlichkeit in dem hier begehrten Ausmaß geht auch nicht über den erforderlichen Umfang iSd Art 6 Abs 1 letzter Satz EMRK hinaus.