Spruch Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch 1 und demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Klagenfurt verwiesen. Auf diese Entscheidung werden…
Text Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas M***** der Verbrechen der Bestechlichkeit nach § 304 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (1) und des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB (2) schuldig erkannt. Danach hat er in M***** als Vizebürgermeister dieser Gemeinde, sohin als Amtsträger …
Rechtliche Beurteilung Zum Schuldspruch 1: Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass diesem Schuldspruch ein nicht geltend gemachter Rechtsfehler mangels Feststellungen (Z 10) zum Nachteil des Angeklagten anhaftet, der von Amts wegen aufzugreifen war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erst…