RS0129771 – OGH Rechtssatz
RS0129771 – OGH Rechtssatz
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Gemäß § 137 Abs 3 erster Satz StPO darf eine Ermittlungsmaßnahme nach § 136 StPO, somit auch die im bezeichneten Beschluss bewilligte akustische Überwachung von Personen im Sinn der Definition des § 134 Z 4 StPO ‑ selbst bei Vorliegen der sonstigen Zulässigkeitskriterien des § 136 StPO ‑ nur für einen künftigen Zeitraum angeordnet werden.