JudikaturJustizRS0129771

RS0129771 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Juni 2022

Gemäß § 137 Abs 3 erster Satz StPO darf eine Ermittlungsmaßnahme nach § 136 StPO, somit auch die im bezeichneten Beschluss bewilligte akustische Überwachung von Personen im Sinn der Definition des § 134 Z 4 StPO ‑ selbst bei Vorliegen der sonstigen Zulässigkeitskriterien des § 136 StPO ‑ nur für einen künftigen Zeitraum angeordnet werden.

Entscheidungen
2