JudikaturJustizRS0129715

RS0129715 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Februar 2021

§ 31 StGB, will eine Schlechterstellung jenes Täters verhindern, über dessen mehrere Straftaten in zeitlich getrennten Urteilen entschieden wurde, obwohl (theoretisch) die Möglichkeit bestand, die Sanktionierung in einem einzigen Verfahren vorzunehmen. Deshalb darf zum einen das (über §§ 28 ff StGB zu bildende) Höchstmaß für die neu abzuurteilende Tat nicht überschritten werden. Zum anderen ist jene Höchstgrenze zu beachten, die bei gemeinsamer Aburteilung nach den Regeln der §§ 28 ff StGB gegolten hätte. Für diese Grenze ist es daher notwendig, von der für die neu abzuurteilende Straftat vorgesehenen Maximalstrafe ausgehend die Vorurteilssanktion als Geld‑ oder Freiheitsstrafe auszuweisen und dieses Strafmaß von dieser Obergrenze abzuziehen. Beide Anknüpfungspunkte orientieren sich somit an den in den Strafgesetzen vorgesehenen Sanktionen der Geld- und Freiheitsstrafe.

Entscheidungen
2