JudikaturJustizRS0129705

RS0129705 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 2019

Bei Vorliegen eines Vertrags mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter ist ein schutzwürdiges Interesse des Dritten zu verneinen, wenn dieser kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den den Schaden herbeiführenden Hauptleistungspflichtigen aus dem Vertrag mit allfälligen Schutzwirkungen zugunsten Dritter als Erfüllungsgehilfen beigezogen hat, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat. Die ordnungsgemäße Erbringung der Bodenabfertigungsdienste und daher auch die ordnungsgemäße Reinigung der damit im Zusammenhang stehenden Stiegen- und Gangflächen etwa in der Abflugshalle zählen zu den vertraglichen Pflichten der Fluglinie gegenüber ihren Fluggästen. Lagert die Fluglinie diese von ihr geschuldeten Leistungen ganz oder teilweise an ein drittes Unternehmen aus, so wird dieses als Erfüllungsgehilfe der Fluglinie tätig.

Entscheidungen
5