JudikaturJustizRS0129691

RS0129691 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. September 2014

§ 252 Abs 1 und Abs 4 StPO sichern ‑ mit Nichtigkeit aus Z 3 bewehrt ‑ das Unmittelbarkeitsprinzip mit Blick auf die Urteilsfällung ab. Hingegen ist das Zustandekommen der Sachverhaltsgrundlage von prozessleitenden Verfügungen (wie auch jener nach § 238 Abs 1 StPO) nicht vom Regelungsbereich des Verlesungsverbots erfasst, sondern ist Gegenstand der Aktenkenntnis des Verhandlungsleiters. Die vom Vorsitzenden eines Schöffensenats im Rahmen der Hauptverhandlung vorgenommene Präsentation von Tatsachen, um den übrigen Senatsmitgliedern eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage für eine prozessleitende Verfügung zu liefern und den Parteien die Möglichkeit zu sachgerechter Antragstellung zu eröffnen, erfolgt daher weder im Rahmen des Beweisverfahrens (5. Unterabschnitt des 14. Hauptstücks der StPO), noch bewirkt sie überhaupt (im Sinn des § 258 Abs 1 StPO) ein Vorkommen dieser Tatsachen in der Hauptverhandlung und scheidet somit als Bezugspunkt einer auf die Z 3 des § 281 Abs 1 (iVm § 252) StPO gestützten Anfechtung aus. Solcherart präsentierte Erhebungsergebnisse dürfen allerdings ohne vorherige Einhaltung der im 5. Unterabschnitt enthaltenen Vorschriften bei der Urteilsfällung nicht verwendet werden.