JudikaturJustizRS0129599

RS0129599 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Februar 2023

Wird eine Person nach fömlicher Information über ihre Stellung und ihre Rechte im Verfahren befragt, stellt dieser Vorgang gemäß der Legaldefinition des § 151 Z 2 StPO jedenfalls eine Vernehmung dar. Sinn und Schutzzweck des § 152 Abs 1 StPO (der darin normierten Nichtigkeitssanktion) liegen insbesondere darin, als Beschuldigte in Betracht kommende Personen über ihre Rechte nicht im Unklaren zu lassen.

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