RS0129524 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Erhält der Empfänger das hinterlegte Zustellstück vor Beginn der Abholfrist ausgefolgt, ist die Zustellung damit wirksam. Das Zustellstück wird ihm nämlich bei der Geschäftsstelle des Zustelldienstes, also gemäß § 24a Z1 ZustG am Ort des Antreffens, mangelfrei zugestellt; einer Heilung nach § 7 ZustG bedarf es nicht.