JudikaturJustizRS0129418

RS0129418 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Oktober 2015

Mangels Ausnahmebestimmung im KartellG sind auch verfahrensleitende Beschlüsse des Kartellgerichts nach den Allgemeinen Bestimmungen des AußStrG, also nur mit verbundenem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache selbst, anfechtbar.

Entscheidungen
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