JudikaturJustizRS0129368

RS0129368 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. August 2016

Kann das mit dem Abänderungsantrag angestrebte Ziel auch anders erreicht werden (mit welchem Antrag auch immer), so ist der Abänderungsantrag jedenfalls unzulässig und ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.

Entscheidungen
2