RS0129291 – OGH Rechtssatz
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Für den Revisionsrekurs über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit c erster Fall EO gilt § 502 Abs 5 Z 1 ZPO; die Zulässigkeit hängt somit nicht vom Wert des Entscheidungsgegenstands ab.