JudikaturJustizRS0129281

RS0129281 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. April 2018

Eine dem Sonderfall der „Einmann GmbH“ vergleichbare Lage liegt bei einer zu Lasten einer Aktiengesellschaft, die nur eine Aktionärin hat, begangenen Untreue nicht vor, wenn diese Alleinaktionärin eine Aktiengesellschaft mit einer Mehrheit von Aktionären ist und es an einer Einwilligung all dieser Aktionäre zu einer Selbstschädigung mangelt.

Entscheidungen
2