RS0129138 – OGH Rechtssatz
RS0129138 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Seen sind stehende Gewässer, auch wenn sie von Wasserläufen durchflossen werden. Der Umstand, dass der See Zu‑ und Abflüsse aufweist, macht ihn nicht zu einem fließenden Gewässer. Beim öffentlichen Wassergut im Sinne des § 4 Abs 1 WRG handelt es sich um die dort genannten Bette öffentlicher Gewässer sowie das Überschwemmungsgebiet fließender Gewässer.