RS0129097 – OGH Rechtssatz
RS0129097 – OGH Rechtssatz
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Seit der Änderung des § 35 Abs 1 TGVG ist die Grundverkehrsbehörde dazu berufen, namens des Landes Tirol die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Schein‑ oder Umgehungsgeschäfts zu erheben. Sie tritt auch in zum 31.12.2012 vom früher klagelegitimierten Grundverkehrsreferenten der Landesregierung eingeleitete Feststellungsprozesse ein. Die Bezeichnung der klagenden Partei ist auf „Land Tirol“ zu berichtigen.