JudikaturJustizRS0129057

RS0129057 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. August 2013

Bei unberechtigter vorzeitiger Entlassung oder berechtigtem Austritt des AN sind Abfertigung (alt) und Urlaubsersatzleistung nach § 10 UrlG grundsätzlich nach dem Entgelt zu berechnen, das im Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung gebührt hat. Hätte sich das Entgelt während der fiktiven Kündigungsfrist wegen einer kollektivvertraglichen Anpassung erhöht, steht die Differenz zu jenem Abfertigungsbetrag, der sich bei ordentlicher Kündigung auf Grundlage des erhöhten Entgelts ergeben hätte, nach § 29 AngG (§ 1162b ABGB) zu. Zur Urlaubsersatzleistung nach § 10 UrlG besteht dieser Differenzanspruch unter der vom Arbeitnehmer nachzuweisenden Voraussetzung, dass der offene Resturlaub bei regulärer Beendigung des Dienstverhältnisses nicht in der fiktiven Kündigungsfrist verbraucht worden wäre. Für jenen Urlaubsanspruch, der erst in der fiktiven Kündigungsfrist neu entstanden wäre, ist der Ersatzanspruch nach dem zum fiktiven Endtermin gebührenden Entgelt zu berechnen.