RS0129053 – OGH Rechtssatz
RS0129053 – OGH Rechtssatz
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Die Erhebung eines Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl, in dem der Einwand der Unzuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats nicht erhoben wird, ist noch keine Einlassung im Sinn des Art 24 EuGVVO. Ob der Beklagte im Einspruch bereits Vorbringen zur Sache erstattet hat, ist dabei nicht relevant (EuGH 13. 6. 2013, C-144 Goldbet Sportwetten).