RS0129012 – OGH Rechtssatz
RS0129012 – OGH Rechtssatz
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Einspruch wegen Rechtsverletzung und damit Erneuerung des Strafverfahrens ohne Befassung des EGMR steht nur gegen rechtsfehlerhafte Befugnisausübung in Vollziehung der StPO offen. Äußerungen ohne Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt zählen nicht dazu. Hat der Staatsanwalt nicht hoheitlich in das Recht nach § 54 erster Satz StPO eingegriffen, erübrigt sich die Frage nach einer Rechtfertigung iSd Art 10 Abs 2 MRK.