JudikaturJustizRS0129012

RS0129012 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Februar 2022

Einspruch wegen Rechtsverletzung und damit Erneuerung des Strafverfahrens ohne Befassung des EGMR steht nur gegen rechtsfehlerhafte Befugnisausübung in Vollziehung der StPO offen. Äußerungen ohne Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt zählen nicht dazu. Hat der Staatsanwalt nicht hoheitlich in das Recht nach § 54 erster Satz StPO eingegriffen, erübrigt sich die Frage nach einer Rechtfertigung iSd Art 10 Abs 2 MRK.