§ 54 Verbot der Veröffentlichung
§ 54 Verbot der Veröffentlichung — StPO
§ 54 Verbot der Veröffentlichung — StPO
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
EG/EU: Art. 115 Abs. 2, BGBl. I Nr. 32/2018
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
Inkrafttretungsdatum
25. Mai 2018
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40202483
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Beschuldigte und sein Verteidiger sind berechtigt, Informationen, die sie im Verfahren in nicht öffentlicher Verhandlung oder im Zuge einer nicht öffentlichen Beweisaufnahme oder durch Akteneinsicht erlangt haben, im Interesse der Verteidigung und anderer überwiegender Interessen zu verwerten. Es ist ihnen jedoch untersagt, solche Informationen, soweit sie personenbezogene Daten anderer Beteiligter des Verfahrens oder Dritter enthalten und nicht in öffentlicher Verhandlung vorgekommen sind oder sonst öffentlich bekannt wurden, in einem Medienwerk oder sonst auf eine Weise zu veröffentlichen, dass die Mitteilung einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, wenn dadurch schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen (§ 1 Abs. 1 DSG) anderer Beteiligter des Verfahrens oder Dritter, die gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse überwiegen, verletzt würden.