JudikaturJustizRS0129001

RS0129001 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. November 2017

Ein Zwischenurteil über die Verjährung gemäß § 393a ZPO hat nur zu ergehen, wenn zumindest ein schlüssiges Tatsachenvorbringen der klagenden Partei zum Anspruchsgrund vorliegt; andernfalls hätte eine Klageabweisung zu erfolgen.

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5